Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 78g

§ 78g – Schiedsstelle

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden. (2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. (3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über die Errichtung der Schiedsstellen, normal die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, normal die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, normal die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und normal die Rechtsaufsicht. normal arabic

Kurz erklärt

  • In jedem Bundesland müssen Schiedsstellen für Streitfälle eingerichtet werden, besetzt mit einem unparteiischen Vorsitzenden und gleich vielen Vertretern der Jugendhilfe und der Einrichtungen.
  • Die Mitglieder der Schiedsstellen erhalten eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand und die Erstattung von Auslagen; es können Gebühren für die Nutzung der Schiedsstellen erhoben werden.
  • Wenn innerhalb von sechs Wochen keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei über die strittigen Punkte.
  • Die Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem festgelegten Zeitpunkt in Kraft oder, falls kein Zeitpunkt bestimmt ist, mit Eingang des Antrags.
  • Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Details zur Errichtung und zum Betrieb der Schiedsstellen festlegen.